Fischnaller
Stahl & Glas Ltd.
Via Teiser 2
39040 Funes/Tiso
Italy
IT 00844460212
© 2024
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Allg. Geschäftsbedingungen
Fischnaller GmbH
ALLGEMEINE AUFTRAGS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fa. Fischnaller entsteht mittels Werkvertrag, welcher von beiden Parteien in den gesetzlich vorgesehen Formen, oder gemäß usus, angenommen wird. Die Annahme kann auch mittels Fax oder einfacher Bestätigungs-Email erfolgen.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fa. Fischnaller entsteht auch bei einem Angebot der Fa. Fischnaller, welches Art des Gewerks, Menge, Ausführung und Preis beinhaltet, und der Annahme des Angebotes durch den Kunden in den gesetzlich vorgesehen Formen, oder gemäß usus,. Die Annahme kann auch mittels Fax oder einfacher Bestätigungs-Email erfolgen.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung und Rücksendung an die Fa. Fischnaller.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese werden nicht durch Schweigen der Fa. Fischnaller oder durch Leistungserbringung Vertragsinhalt. Sie werden ausschließlich wirksam, wenn die Fa. Fischnaller diese ausdrücklich schriftlich annimmt bei gleichzeitigem Verzicht auf die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die im Werkvertrag oder Angebot angeführten Preise sind in Euro und verstehen sich ohne MwSt.
Die Preise werden angepasst, falls die bestellte Menge nachträglich reduziert oder erhöht wird.
Die Fa. Fischnaller ist ermächtigt, Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn die Material-, Lohn- sowie andere Kosten zwischen Auftragserteilung und Auslieferung über 10% gestiegen sind. Die Fa. Fischnaller muss von diesem Umstand den Kunden vor Auslieferung in Kenntnis setzen.
Für Zusatzarbeiten, für welche nach Vertragsabschluss ein Auftrag erfolgt, und für die im Vertrag/Auftrag keine Einheitspreise vorgesehen sind, gelten jene Preise, welche die Fa. Fischnaller zum Zeitpunkt der Ausführung allgemein anwendet.
Falls die Ausführung der bestellten Komponenten nach Bestätigung der Detailzeichnungen abgeändert werden, oder falls Detailzeichnungen aus einem nicht von der Fa. Fischnaller verursachten Grund überarbeitet werden, müssen die dafür entstehenden Kosten vom Kunden getragen werden. Diese Mehrkosten werden gemäß Stundenaufwand abgerechnet.
Die angegebenen Lieferfristen bzw. Übergabetermine sind als annähernd und nicht wesentlich im Interesse des Vertragspartners zu betrachten, ausser aus dem Vertragsverhältnis gehen ausdrücklich bindende Fristen zu Lasten der Fa. Fischnaller hervor.
Falls die Montage aus irgendeinem Grund, welcher nicht der Fa. Fischnaller zuzuschreiben ist, nicht erfolgen oder nicht beendet werden kann, ist diese berechtigt, die gesamte Leistung in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten laut Vorgaben der Fa. Fischnaller durchgeführt werden.
Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, darunter die Vorbereitung und Vorlage aller beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, die fristgerechte Freigaben von Zeichnungen und technischen Details, sowie die Vorlage von vereinbarten Zahlungssicherheiten. In keinem Fall beginnt der Lauf einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist vor Auftragsbestätigung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
Die Fa. Fischnaller kann die Lieferung und/oder Montage unterbrechen oder nicht weiterführen, wenn der Kunde mit der Bezahlung der offene Rechnungen im Rückstand ist, auch wenn diese Rechnungen andere Aufträge betreffen.
Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. Fischnaller die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw. -, hat die Fa. Fischnaller, auch wenn sie bei Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten, selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen um die Dauer der durch das Hindernis ausgelösten Verzögerung oder Unterbrechung und berechtigen zudem, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson übergeben ist. Die fachgerechte Beladung liegt nicht in unserer Verantwortung. Dies gilt auch, wenn die Fa. Fischnaller gemäß Vereinbarung die Versandkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Die Garantie wird für eine Dauer von zwölf Monaten ab Übernahmetermin geleistet. Die Beschwerden über eventuelle Mängel oder Fehler werden nur berücksichtigt, wenn sie mittels eingeschriebenem Brief oder PEC innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Lieferung und Montage mitgeteilt werden.
Die Mängel können auf keinen Fall Schadenersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers verursachen, sondern geben nur das Recht auf Ersatz der mangelhaften Teile.
Beanstandungen berechtigen nicht, die vereinbarten Zahlungen zu unterbrechen oder nicht auszuführen. Gemäß der Bestimmung des Art. 1462 ZGB gilt zu Gunsten der Fa. Fischnaller die Klausel "solve er repete".
Jede eigenmächtige Reparatur oder Änderung irgendwelcher Art, die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten am Werkstück vorgenommen wird, entbindet die Fa. Fischnaller von ihrer Garantieleistung. Voraussetzung für eine etwaige Garantieleistung ist, dass die Vorschriften über die Behandlung und Pflege der gelieferten Elemente beachtet und dass sie keinen abnormen Einwirkungen ausgesetzt werden.
Baustellenbedingte oder durch Unwetter verursachte Verschmutzungen müssen umgehend gereinigt werden. Reklamationen, die auf derartige Verschmutzungen zurückzuführen sind, werden von uns nicht anerkannt.
Für Glasbruch nach abgeschlossener Montage wird keine Garantie geleistet.
Für etwaige Mängel der Verglasungen werden die geltenden Richtlinien zur Überprüfung angewandt. Im Besonderen wird auf die geltenden Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität vom Glas für das Bauwesen hingewiesen, sowie auf die die Richtlinien betreffend die „qualità ottica e visiva delle vetrate - disciplinare per la definizione di standard reciprocamente riconosciuti per l’accettazione e la validazione dei prodotti, welche zwischen der Assocazione Nazionale degli Industriali di Vetro und der Federlegno – Arredo abgeschlossen wurde.
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Probleme am Gewerk, (klemmen, nicht sauberem Schließen, Schließen/Öffnen nur mit Kraftaufwand, Scheuern, usw. ….), umgehend schriftlich der Firma Fischnaller zu melden, damit geschulte Techniker die Feineinstellung vornehmen kann. Für Schäden am Gewerk, die aufgrund fehlender oder verspäteter Feineinstellung entstehen, ist jedwede Garantieleistung und/oder Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Fa. Fischnaller behält sich zu ihren Gunsten gemäß der Bestimmung des Art. 1523 ZGB das volle Eigentum an den gelieferten und montierten Sachen zurück und zwar bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten vereinbarten Preises.
Dieser Eigentumsvorbehalt gilt für jede Art von Auftrag und jede Art von Zahlungsvereinbarung, darunter zum Beispiel auch bei Zahlungsfrist nach Montage und Übergabe und bei Ratenzahlung.
Der Kunde erwirbt das Eigentum an der gelieferten und montierten Sachen/Gewerken im Moment der vollständigen Bezahlung des gesamten vereinbarten und in Rechnung gestellten Betrags.
Die fehlende oder die verspätete Zahlung hat die Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Folge: auf einfache schriftliche Mitteilung und ohne dass ein gerichtliches Verfahren und/oder eine gerichtliche Verfügung notwendig sind, kann die Fa. Fischnaller die Wirkungen des Eigentumsvorbehalts geltend machen. Sie kann den Einwand des Eigentumsvorbehaltes auch im Weg der Einrede in einem Verfahren geltend machen.
Die Fa. Fischnaller kann in der Folge die mobilen Teile des Gewerkes, darunter zum Beispiel Türen, Fenster, Glasflächen, Rahmen, Blechverkleidungen, Motor- und Schließelemente und Ähnliches abmontieren und abtransportieren, ohne dass ein Einwand jedweder Art durch den Kunden erhoben werden kann, und ohne dass eine gerichtliche Verfügung notwendig ist.
Die Fa. Fischnaller ist ermächtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erhaltenen Zahlungen zurückzubehalten, als Entgelt für die Nutzung des Gewerks, als Kaufpreis für jene Gewerksteile, welche nicht mobil sind, als Entschädigung für die Wertminderung für die abtransportierten Teile sowie als Anzahlung für die Kosten für die Abmontage und den Abtransport sowie etwaig höheren Schadenersatz.
Der Kunde darf bis zur vollständigen Zahlung ausgeführten Arbeiten weder verpfänden, hypothekarisch belasten oder an Dritte übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, falls er die Gewerke der Fa. Fischnaller ebenfalls für einen Auftraggeber errichtet hat, diesen Auftraggeber in Kenntnis über den Eigentumsrückbehalt zu setzen.
In jedem Fall ist der Eigentumsrückbehalt auch gegenüber Dritten Auftraggebern des Kunden gültig und wirksam.
Wenn die Arbeiten, welche Gegenstand dieses Auftrages sind, gepfändet oder durch andere gerichtliche Schritte betroffen werden, verpflichtet sich der Kunde, den vorgehenden Gläubiger mittels eingeschriebenem Brief unverzüglich zu informieren und dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass die Arbeiten ausschließlich Eigentum der beauftragten Firma bis zur vollständigen Zahlung sind.
Vorbehaltlich einer anderslautenden Abmachung für Anzahlungen hat die Fa. Fischnaller bei erfolgter Lieferung und Montage unverzüglich Anspruch auf Zahlung der gelieferten Ware bzw. des Werkes. Wird bei vereinbarter Ratenzahlung ein Zahlungstermin nicht eingehalten, so verfällt der Besteller von der Begünstigung der Ratenzahlung.
Bei Zahlungsverzug verfällt der Kunde von den vertraglich gewährten Abschlägen, Skonti, Preisreduzierungen und ähnliches, sodass der ursprünglich von der Fa. Fischnaller vorgesehene Preis wieder zwischen den Parteien gilt.
Die Fa. Fischnaller hat das Recht, Betriebsbücher, Zertifikate und Bestätigungen jedweder Art, darunter der Qualität der verwendeten Materialien und ähnliches, sowie Eigenerklärungen zurückzubehalten, bis der Kunde die Zahlung aller mit dem für den Kunden realisierten Gesamtgewerk offenen Rechnungen vollständig beglichen hat.
Für alle von der Fa. Fischnaller mit Kunden abgeschlossenen Vertragsverhältnisse gelten die vorliegenden allgemeinen Auftrags- und Vertragsbedingungen, sowie die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches und der ital. Rechtsordnung.
Die Fa. Fischnaller akzeptiert für die Vertragsverhältnisse keine anderslautenden Vertragsvereinbarungen, welche ggf. vom Kunden vorgegeben werden, ausser sie hat diese in Schriftform bei Abschluss des einzelnen Vertragsverhältnisses ausdrücklich angenommen.
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Fa. Fischnaller, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Bruttoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.
Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist die Fa. Fischnaller berechtigt, Kosten der Lagerung dem Kunden zu berechnen. Nach der Höhe betragen diese mindestens 1 % des Gesamtnettoauftragswerts für jeden vollendeten Monat. Dies schließt nicht den Nachweis des Kunden aus, dass mit der Lagerung geringere Kosten entstanden sind. Statt Kosten der Lagerung zu berechnen, ist die Fa. Fischnaller auch berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. Letzteres setzt voraus, dass dem Kunden eine angemessene Nachfrist gesetzt und er auf diese mögliche Folge hingewiesen wird.
Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden und jeden Streit bezüglich des gegenständlichen Vertrages wählen die Vertragspartner als ausschließlichen Gerichtsstand Bozen.
Falls im Werkvertrag oder Auftrag nicht ausdrücklich anders vorgesehen, wird auf das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. Fischnaller und dem Kunden substantielles italienisches Recht angewandt.